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Beamten-Vorschriften aus Deutschland


Na da soll noch mal einer sagen deutsche Beamte wären faul. Hier ein kleiner Auszug, wieviel Mühe sie sich geben, uns doch eindeutig unverständliche Dinge präzise und verständlich zu erläutern:
  • Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung nach Geschlechtern.
  • Eine einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt.
  • Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt.
  • Der Wertsack ist ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung nich Wertbeutel sondern Wertsack genant wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt sondern versackt wird.
  • Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente.
  • Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.
  • Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist die Dienstreise beendet.
  • Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes.
  • Margarine im Sinne dieser Leitsätze ist Margariene im Sinne des Margarienengesetzes.
  • Es ist nicht möglich , den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von §16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen.
  • An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instantz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben.
  • Die Fürsorge umfasst den lebenden Menschen einschließlich der Abwicklung des gelebt habenden Menschen
  • Gewürzmischungen sind Mischungen von Gewürzen.
  • Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiter bearbeitet werden
  • Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot.


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